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  • Löschung oder Anonymisierung der daten: Umsetzung
Frage
Wie kann die Anforderung der Löschung oder Anonymisierung der Daten für Vorsorgeeinrichtungen umgesetzt werden? Wie werden Sie die Löschung von Versichertendaten handhaben?
Umsetzung

Z.B. Informationen über die Zahlung einer FZL-Leistung.

Beanspruchen die Versicherten bzw. Rentnerinnen und Rentner gegenüber der Vorsorgeeinrichtung das «Recht auf Löschung» von Vorsorgedaten i.S. des «Rechts auf Vergessen», hat die Vorsorgeeinrichtung diesen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten der Pensionskassen entgegenzuhalten. Diese gelten sowohl für registrierte als auch für nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung gleichermassen.  Die Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen ist in Art. 27i–27k BVV2 geregelt. Die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen richtet sich nach Art. 47 Abs. 4 BVV2 bzw. Art. 958f OR (siehe dazu ASIP-Fachmitteilung Nr. 130, S. 9f.; https://www.datatrust.ch/gesetzesgrundlagen/).

«Anonymisiert» sind Daten, die Personenbezug hatten, bei denen der Personenbezug aber bewusst aufgehoben wurde (z.B. Anonymisierung der Personendaten durch Aggregation derselben). Das Datenschutzrecht gilt für diese Daten deshalb nicht mehr. Datenschutzrechtlich ist die Bearbeitung dieser Daten daher nicht mehr eingeschränkt.

Eine Anonymisierung von Personendaten hat demzufolge datenschutzrechtlich dieselbe Wirkung wie eine Löschung derselben. Denn wenn das Datenschutzrecht für anonyme Daten nicht gilt, kann auch nicht ihre Löschung verlangt werden. Somit fallen anonymisierte Personendaten als anonyme Daten nicht unter das «Recht auf Vergessen».

Siehe ASIP-Webinare Datenschutz vom 10./14./15. November 2022, Folien 23f.

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