• Schweizerischer
  • Pensionskassenverband
  • für eine starke berufliche
  • Vorsorge
  • Vorsorgeeinrichtungen als Bundesorgane: weitere Auswirkungen?
Frage
Wie ist vorzugehen, wenn im gleichen System sowohl eine umhüllende Kasse wie auch zwei überobligatorische Kassen des gleichen Arbeitgebers verwaltet werden und die Versicherten der einen überobligatorischen Kasse auch in der umhüllenden Kasse versichert sind?
Umsetzung

Lässt sich eine Datenbearbeitung nicht ausschliesslich dem Überobligatorium zuordnen, so muss sich eine umhüllende Pensionskasse an die für Bundesorgane geltenden Regeln des revDSG halten. Nur so weit eine Datenbearbeitung vollständig von der öffentlichen Aufgabe getrennt bzw. ausschliesslich dem Überobligatorium zuzuordnen ist, unterliegt die umhüllende Pensionskasse den für Private geltenden Bestimmungen des revDSG.

Siehe ASIP-Fachmitteilung Nr. 130, S. 3 (mit Beispielen).

Rein überobligatorische Kassen gelten gemäss revDSG jedoch als private Personen. Sie sind von der Pflicht zur Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung befreit.

Siehe ASIP-Fachmitteilung Nr. 130, S. 8f.

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