Nein, die Datenschutzberaterin bzw. der Datenschutzberater (Art. 10 revDSG/Art. 25ff. revDSV). Diese/dieser wirkt u.a. bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit: sie/er prüft die Bearbeitung von Personendaten, empfiehlt Korrekturmassnahmen nach Feststellung einer Verletzung der Datenschutzvorschriften, berät die Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung und überprüft deren Ausführung. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung der Datenschutzberaterin/dem Datenschutzberater Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten zu gewähren, die sie/er zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben benötigt (Art. 27 Abs. 1 lit. a revDSV). Der EDÖB kann jedoch eine Untersuchung eröffnen, wenn er Kenntnis von einem Datenschutzvorfall erhält (Art. 49 revDSG).