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Frage
Können externe Partner grundsätzlich als Datenverarbeiter von der Unterstellung unter das revDSG ausgeschlossen werden, wenn diese ausschliesslich nur noch mit anonymen Daten arbeiten?
Umsetzung

(IT-Provider, Experten, Revisoren, ...)

Ja, wobei die Experten und Revisoren – im Unterschied zu den IT-Providern – als Verantwortliche gelten. Eine Anonymisierung von Personendaten hat datenschutzrechtlich dieselbe Wirkung wie eine Löschung derselben; denn wenn das Datenschutzrecht für anonyme Daten nicht gilt, kann auch nicht ihre Löschung verlangt werden. Somit fallen anonymisierte Personendaten als anonyme Daten nicht unter das «Recht auf Vergessen».

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