1. Es ist für eine Vorsorgeeinrichtung möglich, den Datenschutzberater des Arbeitgebers als eigenen Datenschutzberater zu ernennen. Auch können mehrere Bundesorgane (registrierte Vorsorgeeinrichtungen) gemeinsam einen Datenschutzberater ernennen (Art. 25 revDSV). Nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen ist die Ernennung eines Datenschutzberaters freigestellt.
2. Die fachliche Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit sind vertraglich sicherzustellen. Dabei ist zu beachten, dass Personen, welche pensionskassenintern als für den Datenschutz zuständig erklärt werden, nicht automatisch als Datenschutzberater im Sinne von Art. 10 revDSG gelten. Die Datenschutzberater müssen als solche bezeichnet werden.
Siehe ASIP-Webinare Datenschutz vom 10./14./15. November 2022, Folie 26.