Frage
Gibt es allfällige Besonderheiten zu beachten, wenn man überobligatorische Kassen wie ein Bundesorgan behandeln will?
Umsetzung
Nicht registrierten (überobligatorischen) Pensionskassen ist die Ernennung eines Datenschutzberaters freigestellt.
Siehe ASIP-Fachmitteilungen Nr. 130, S. 6, und Nr. 131, S. 1f.