Frage
Festhalten der Identität des für die Bearbeitung Verantwortlichen im Bearbeitungsverzeichnis – namentliche Nennung oder reicht Funktionsbezeichnung?
Umsetzung
Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält u.a. mindestens die Identität des Verantwortlichen (Art. 12 Abs. 2 lit. a revDSG). Die für die Bearbeitung verantwortliche Person muss identifizierbar sein. Dabei genügt die Funktionsbezeichnung.
Siehe ASIP-Webinare Datenschutz vom 10./14./15. November 2022, Folien 17f. (Muster eines Bearbeitungsverzeichnisses).