• Schweizerischer
  • Pensionskassenverband
  • für eine starke berufliche
  • Vorsorge
  • Unterstellung der kantonalen öffentl.-rechtl. Vorsorgeeinrichtungen unter das REVDSG?
Frage
Würden Sie öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen trotzdem anraten – im Sinne des Vorsichtsprinzips – die grundsätzlichen Bestimmungen und Vorgaben (z.B. Erstellung Bearbeitungsverzeichnis) des revDSG für registrierte Pensionskassen zu implementieren? Oder war wäre Ihre Empfehlung für das weitere Vorgehen für öffentlich-rechtliche Pensionskassen?
Umsetzung

Allerdings können Konstellationen vorkommen, in denen Datenschutzvorschriften aus der Gesetzgebung des Bundes z.B. im Bereich der beruflichen Vorsorge oder aus weiteren Sozialversicherungszweigen auf Datenbearbeitungen Anwendung finden, welche eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung vornimmt. Es ist im Grundsatz aber so, dass eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung als öffentliches Organ des Kantons dem kantonalen DSG untersteht. Es handelt sich bei einer kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung weder um ein Bundesorgan noch um eine private Person gemäss revDSG, weshalb sie prinzipiell nicht in den Geltungsbereich der Datenschutzgesetzgebung des Bundes fällt. Punktuell kann es jedoch Ausnahmen geben.

Angesichts ihrer Aufgaben, die regelmässig das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten beinhalten, ist es trotzdem geboten, dass die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die Compliance im Bereich Datenschutz sicherstellen.

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