Frage
Wie lange müssen Datenschutz-Folgenabschätzungen aufbewahrt werden?
Umsetzung
Der Verantwortliche, d.h. die Vorsorgeeinrichtung, muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren (Art. 14 revDSV).