• Schweizerischer
  • Pensionskassenverband
  • für eine starke berufliche
  • Vorsorge
  • Datenschutzfolgeabschätzung
Frage
Wie lange müssen Datenschutz-Folgenabschätzungen aufbewahrt werden?
Umsetzung

Der Verantwortliche, d.h. die Vorsorgeeinrichtung, muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren (Art. 14 revDSV).

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