Frage
Was muss eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung betreffend revDSG unternehmen?
Umsetzung
Es kann in verschiedenen Rechtsbereichen zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Datenschutzvorschriften des Bundes und der Kantone kommen. Insbesondere stellen sich diese Fragen z.B. dann, wenn kantonale Behörden Bundesrecht vollziehen. Für die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen besteht im Hinblick auf das Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes des Bundes kein zwingender Handlungsbedarf; insbesondere sind sie nicht verpflichtet, einen Datenschutzberater zu ernennen.