• Schweizerischer
  • Pensionskassenverband
  • für eine starke berufliche
  • Vorsorge
  • Datenschutzberater
Frage
Sind mit der in der ASIP-Fachmitteilung Nr. 131, S. 8 unten, angekündigten IT-basierten Plattform die Anforderungen des neuen DSG an ein Bundesorgan abgedeckt, oder muss man parallel zur IT-basierten Plattform noch andere Aufgaben beachten?
Umsetzung

Durch die vom ASIP für seine Mitglieder zur Verfügung gestellte IT-basierte Plattform (verbunden mit regelmässiger Begleitung und entsprechenden Schulungsangeboten) soll den Vorsorgeeinrichtungen die Suche eines Datenschutzberaters teilweise erleichtert werden. Die Ernennung desselben muss jedoch durch die jeweilige Vorsorgeeinrichtung selbst vorgenommen werden (zwingende Weisungsungebundenheit des Datenschutzberaters). Allerdings besteht für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, dass mehrere Bundesorgane gemeinsam einen Datenschutzberater bzw. eine Datenschutzberaterin ernennen können (Art. 25 revDSV). Mit dessen Ernennung ist das Erfordernis des revDSG erfüllt. Die Aufgaben des Datenschutzberaters (Art. 10 Abs. 2 revDSG und Art. 26 Abs. 2 revDSV) sind: a. Schulung und Beratung des obersten Organs im Bereich des Datenschutzes, b. Mitwirkung bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften (Prüfung der Bearbeitung von Personendaten, Empfehlung von Korrekturmassnahmen nach Feststellung einer Verletzung der Datenschutzvorschriften, c. Beratung der Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überprüfung von deren Ausführung und d. Ansprechpartner für die versicherten Personen und die Datenschutzbehörden.

Siehe ASIP-Webinare Datenschutz vom 10./14./15. November 2022, Folie 26.  

Zurück zur Übersicht