• Schweizerischer
  • Pensionskassenverband
  • für eine starke berufliche
  • Vorsorge
  • Unterstellung der kantonalen öffentl.-rechtl. Vorsorgeeinrichtungen unter das REVDSG?
Frage
Muss eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung einen Datenschutzberater gemäss revDSG ernennen?
Umsetzung

Allerdings können Konstellationen vorkommen, in denen Datenschutzvorschriften aus der Gesetzgebung des Bundes z.B. im Bereich der beruflichen Vorsorge oder aus weiteren Sozialversicherungszweigen auf Datenbearbeitungen Anwendung finden, welche eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung vornimmt. Es ist im Grundsatz aber so, dass eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung als öffentliches Organ des Kantons dem kantonalen DSG untersteht. Es handelt sich bei einer kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung weder um ein Bundesorgan noch um eine private Person gemäss revDSG, weshalb sie prinzipiell nicht in den Geltungsbereich der Datenschutzgesetzgebung des Bundes fällt. Punktuell kann es jedoch Ausnahmen geben.

Angesichts ihrer Aufgaben, die regelmässig das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten beinhalten, ist es trotzdem geboten, dass die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen die Compliance im Bereich Datenschutz sicherstellen.

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